RAUCHMELDERPFLICHT SCHLESWIG-HOLSTEIN
Gewusst, wie!
Die Details der besonderen Regelung in Schleswig-Holstein
In welchen Räumen sind Rauchmelder in Schleswig-Holstein verpflichtend vorgeschrieben? Und wer ist für Einbau und Wartung zuständig? Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift hier
im Überblick:
Die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern
- für Neu- und Umbauten: seit 01.04.2005
- für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2010
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
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In Schlafzimmern und Kinderzimmern
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In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die
Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt
dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden.
Wer muss Rauchmelder installieren?
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der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)
Verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft):
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In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst.
ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige
Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen
Landesbauordnungen!
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Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer